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   OLG Stuttgart - 12 U 19/19   

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OLG Stuttgart - 12 U 19/19 (https://dejure.org/9999,124068)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21

    Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren

    Schon das zeigt: Wirtschaftsprüfer führen die Abschlussprüfung nicht allein im öffentlichen Interesse und im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft durch, sondern auch im Interesse der geprüften Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (wie hier OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19 Seite 17, vorgelegt als Anl. K 58; Röhl/Hidding, WM 2021, 1729 ff., 1730).

    Die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers im Rahmen der Abschlussprüfung ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung gem. § 675 BGB oder als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, Seite 12 f., vorgelegt als Anl. K 58; wie hier BGH, Urteil vom 28. April 2022 - IX ZR 68/21 -, Rn. 10, juris m.w.N.; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14 -, BGHZ 213, 374-394, Rn. 14; in einer Entscheidung von 2000, auf die der BGH selbst Bezug nimmt, hat er den Vertrag über die Abschlussprüfung noch als Werkvertrag qualifiziert, vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97 -, Rn. 4, juris).

    Die Stellung und Organisation von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gleichen sich, verbleibende Unterschiede rechtfertigen keine grundsätzliche Differenzierung bei auftragsrechtlichen Fragen der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1980 - NotZ 13/80 - BGHZ 78, 237; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, Seite 17, vorgelegt als Anl. K 58).

    Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht geht über die Herausgabepflicht des § 667 BGB hinaus, hängt also nicht davon ab, ob es sich um Handaktenteile handelt, die nicht herausgegeben zu werden brauchen, sondern beim Auftragnehmer verbleiben können (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88 -, BGHZ 109, 260-274, Rn. 23, 24 beim Rechtsanwalt ebenso für den Wirtschaftsprüfer Fiala, DStR 1998, 736; für den über den Herausgabeanspruch hinausgehenden Anspruch auf Einsichtnahme wie hier OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19 Seite 19, vorgelegt als Anl. K 58; a.A. Gutman, BB 2010, 173).

    Die abstrakt aufgezählten Unterlagen unterfallen dem Anwendungsbereich der §§ 666, 667 BGB (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2014 - 9 U 53/14 -, Rn. 41, juris) und entsprechen dem, was auch im Tenor des Urteils des LG Stuttgart im Verfahren 27 O 272/18 (Urteil vom 16. Januar 2019) als auskunftspflichtige Handaktenbestandteile aufgeführt ist, welches vom OLG Stuttgart bestätigt wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19).

    Erst wenn die Beklagte die mit Klageantrag Ziff. I. 1. a) begehrte Auskunft über den Bestand der in den Handakten befindlichen Unterlagen erteilt hat und der Kläger weiß, was an Informationen vorhanden ist, kann beurteilt werden, ob und inwieweit bezüglich einzelner Dokumente der Auskunfts- und gegebenenfalls ein Herausgabeanspruch bereits durch Erfüllung erloschen ist (wie hier auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, Seite 17, vorgelegt als Anl. K 58).

    Wie bereits ausgeführt, geht erstens die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers über seine Herausgabepflichten hinaus (vgl. nochmals OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, Seite 19, vorgelegt als Anl. K 58).

    Dass der Anspruch auf Einsichtnahme weiter zu fassen ist als der Anspruch auf Herausgabe, und dass der Einsichtnahmeanspruch auch Unterlagen umfasst, welche die Beklagte (nach ihren Angaben) bereits in Urschrift oder Abschrift an die insolventen Gesellschaften herausgegeben hat, entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19 Seite 19, vorgelegt als Anl. K 58).

    Auch nach der eigentlichen Vertragsabwicklung können im Rahmen des Zumutbaren unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben "nachvertragliche" Handlungs- oder Unterlassungspflichten bestehen, damit dem Vertragspartner nicht unverhältnismäßige, mit der vorhergegangenen Vertragserfüllung zusammenhängende Schäden entstehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, vorgelegt als Anl. K 58, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 24. Oktober 1989 - XI ZR 8/89).

    Die gemäß Klageantrag Ziff. I. 5. begehrte Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen, war gemäß § 890 Abs. 1, 2 ZPO antragsgemäß auszusprechen (vgl. auch hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, Seite 21, vorgelegt als Anl. K 58).

    Dass der Anspruch auf Einsichtnahme weiter zu fassen ist als der Anspruch auf Herausgabe, und dass der Einsichtnahmeanspruch auch Unterlagen umfasst, welche die Beklagte (nach ihren Angaben) bereits in Urschrift oder Abschrift an die insolventen Gesellschaften herausgegeben hat, entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19 Seite 19, vorgelegt als Anl. K 58).

    Die gemäß Klageantrag Ziff. IV. 4. begehrte Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Vernichtung der Handakten zu unterlassen, war gemäß § 890 Abs. 1, 2 ZPO antragsgemäß auszusprechen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2019 - 12 U 19/19, Seite 21, vorgelegt als Anl. K 58).

  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22

    Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen

    Der Insolvenzverwalter kann unter den gleichen Voraussetzungen und im selben Umfang Herausgabe oder Einsichtsgewährung bezüglich der Handakte verlangen, wie es die jeweilige Insolvenzschuldnerin ohne die Insolvenz bei anderweitiger Mandatsbeendigung selbst gekonnt hätte (BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.10.2019 - 12 U 19/19; S. 14, 15; das den Parteien bekannte Urteil wurde vorgelegt als Anlage K 58).

    Der Senat hat bereits in dem von den Parteien zitierten Urteil vom 08.10.2019, 12 U 19/19 (a.a.O.), ausgeführt, der Umfang der Auskunftspflicht bestimme sich nach dem Umfang der Herausgabepflicht, die sich wiederum gemäß §§ 675 Abs. 1, 666, 667 BGB ergibt.

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 08.10.2019 (12 U 19/19) mit dem Inhalt der Auskunfts- und Herausgabeansprüche befasst (a.a.O. S. 14 ff.).

    Der Senat bleibt insoweit bei seiner im Urteil vom 08.10.2019 (12 U 19/19; S. 16, 17) geäußerten Auffassung.

    Bei der Tenorierung sind die Einschränkungen nach Gesetz und Rechtsprechung zum Ausdruck zu bringen (vgl etwa auch OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.2014 - 9 U 53/14, BeckRS 2014, 126012) oder das Landgericht Stuttgart im Ausgangsverfahren zum Verfahren 12 U 19/19 (27 O 272/18; juris).

    Nachdem der Bundesgerichtshof wie ausgeführt klargestellt hat, dass beim Anspruch auf Einsicht in die Handakte eine Ausnahme für Unterlagen besteht, bei denen eine Pflicht zur Einsichtgewährung von vorneherein nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 30.11.1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260-274, juris-Rn. 23 und 20: ausdrücklich genannt: Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke; vertrauliche "Hintergrundinformationen", die er auch und gerade im wohlverstandenen Interesse seines Mandanten sowie im Interesse der Rechtspflege diesem gegenüber verschweigen darf; dem ist auch der Senat im Urteil vom 08.10.2019, 12 U 19/19, S. 21, gefolgt), ist die Pflicht zur Vorlage im Urteilstenor einzuschränken.

    Der Senat hat im mehrfach zitierten Urteil vom 08.10.2019 (12 U 19/19, S. 22 und 23) bereits dargelegt, dass eine Pflicht bestehen kann, Akten nicht zu vernichten.

    Nachdem der Bundesgerichtshof allerdings auch klargestellt hat, dass vom Anspruch auf Einsicht in die Handakte Unterlagen ausgenommen sind, bei denen eine Pflicht zur Einsichtgewährung von vorneherein nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 30.11.1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260-274, juris-Rn. 23 und 20: ausdrücklich genannt: Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke; vertrauliche "Hintergrundinformationen", die er auch und gerade im wohlverstandenen Interesse seines Mandanten sowie im Interesse der Rechtspflege diesem gegenüber verschweigen darf; dem ist auch der Senat im Urteil vom 08.10.2019, 12 U 19/19, S. 21, gefolgt), ist die Pflicht zur Vorlage im Urteilstenor einzuschränken.

    Der Senat hat im mehrfach zitierten Urteil vom 08.10.2019 (12 U 19/19, S. 22, 23) bereits dargelegt, dass eine Pflicht bestehen kann, Akten nicht zu vernichten.

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